Greenwashing Regeln: Der Vertrieb muss seine ESG Aussagen jetzt belegen

Seit dem 27. September gelten neue Regeln gegen irreführende Umweltaussagen. Für Vermittler bedeutet das: Wer Versicherungen, Fonds oder Dienstleistungen mit Nachhaltigkeitsargumenten bewirbt, sollte Begriffe, Quellen und Nachweise jetzt sauber zusammenführen.

Vage Nachhaltigkeitsclaims werden zum Risiko

Die neuen Vorgaben richten sich gegen Aussagen, die eine besondere Umweltleistung suggerieren, aber zu allgemein bleiben oder nicht nachvollziehbar belegt werden können. Das Bundesjustizministerium nennt etwa pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“. Das geltende UWG definiert eine allgemeine Umweltaussage als eine Aussage, bei der die notwendige Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist.

Das ist keine Spezialfrage für Nachhaltigkeitsfonds oder grüne Anleihen. Auch eine Maklerhomepage, ein Vergleichsblatt, ein LinkedIn Beitrag, ein Newsletter oder eine Präsentation kann eine Umweltaussage enthalten. Im Finanzvertrieb wird es besonders unerquicklich, wenn die Werbeaussage des Produktgebers übernommen wird, der Nachweis aber beim Vermittler nicht verfügbar ist. Der Satz „steht doch im Flyer“ ist als Compliance Konzept ungefähr so belastbar wie ein Regenschirm aus Papier.

ESG Werbung braucht Quelle, Kontext und Klarheit

Entscheidend ist nicht, ob ein Unternehmen überhaupt Nachhaltigkeitsdaten veröffentlicht. Entscheidend ist, ob die konkrete Aussage im Vertrieb klar, richtig und überprüfbar ist. Bei einem Fonds kann das etwa bedeuten, dass eine Aussage zur nachhaltigen Ausrichtung mit den tatsächlichen Anlagegrundsätzen, den vorvertraglichen Informationen und der verwendeten ESG Methode übereinstimmen muss. Bei Versicherern gilt derselbe Grundsatz für Aussagen zur Kapitalanlage, zum Produkt oder zur eigenen Geschäftstätigkeit.

Für Vermittler entsteht daraus kein Zwang, sämtliche Nachhaltigkeitsunterlagen eines Produktpartners neu zu schreiben. Es entsteht aber eine Dokumentationsaufgabe: Wer mit einem ökologischen Vorteil wirbt, sollte die belastbare Originalquelle kennen und die Aussage nicht weiter zuspitzen. Besonders sensibel sind verkürzte Social Media Botschaften, grafische Nachhaltigkeitssymbole und Überschriften, die weiter reichen als die Produktinformation.

Eine Bestandsaufnahme ist jetzt sinnvoller als hektische Kosmetik

Der erste Schritt ist eine Inventur der eigenen Kommunikation. Zu prüfen sind insbesondere Websites, Landingpages, Präsentationen, Newsletter Vorlagen, Social Media Inhalte, Produktvergleiche und Beratungsmaterialien. Für jede Nachhaltigkeitsaussage sollte intern nachvollziehbar sein: Was genau wird behauptet? Worauf stützt sich die Behauptung? Ist der Nachweis für Kunden leicht auffindbar? Und gilt er tatsächlich für das beworbene Produkt?

Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen einer überprüfbaren Produktinformation und einem allgemeinen Imageversprechen. Ein Nachhaltigkeitssiegel oder eine Klimabotschaft ersetzt keine konkrete Erläuterung. Die gesetzlichen Änderungen zielen gerade darauf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keine weitreichenden Umweltvorteile aus pauschalen Formulierungen ableiten sollen.

Prüfen Sie jetzt Ihre ESG Aussagen in Vertrieb und Kommunikation, bevor aus einem gut gemeinten Nachhaltigkeitshinweis ein vermeidbares Wettbewerbsrisiko wird.

‚FinanzCustos‘-Kommentar

Nachhaltigkeit ist im Finanzvertrieb längst mehr als eine Anlagepräferenz. Sie ist Teil von Produktinformationen, Beratungsgesprächen und Markenauftritten. Genau deshalb war die Zeit der weichgespülten Begriffe irgendwann vorbei. Die neuen Regeln verlangen nicht, dass Vermittler zu Umweltgutachtern werden. Sie verlangen aber, dass eine Aussage nicht größer ist als ihr Beleg. Das ist keine Schikane, sondern saubere Kundenkommunikation. Wer Nachhaltigkeit seriös vermitteln will, sollte deshalb nicht nach dem schönsten Etikett suchen, sondern nach der belastbarsten Quelle. Das schützt Kunden, Berater und am Ende auch die Glaubwürdigkeit nachhaltiger Finanzprodukte.

Datenbasis & weiterführende Informationen

Montabaur, 28. September 2026